Anfrage des Verbandes der Bayerischen Berufsfischerverbandes, des Geschhäftsführers Herrn Harald Siller beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus vom 17.08.2026
Thema: Notabfischungen und Förderanträge zum KULAP-Programm
Nach der Landwirtschaft treffen die diesjährige Trockenheit und Hitze nun auch die heimische Teichwirtschaft. Lange konnten wir die Probleme überbrücken – jeder individuell nach betrieblichen Gegebenheiten. Nun wird aber gerade die Wasserknappheit flächendeckend, besonders die Oberpfalz und Oberfanken sind betroffen. Es werden Frühabfischungen/ Notabfischungen durchgeführt werden müssen. Viele der Betriebe haben Teiche in Programmen, insbesondere KULAP. Können die dort festgelegten und von den Teilnehmern akzeptierten Bedingungen rasch und ohne bürokratischen Aufwand in dieser Ausnahmesituation ausgesetzt werden? Die heimische Fischerei wäre Ihnen für eine solche Lösung sehr dankbar. Übermäßige Schäden könnten damit verhindert werden.
Antwort Stmelf: Nach Rücksprache mit den für das KULAP verantwortlichen Kollegen des StMELF können wir zu Ihrer Anfrage Folgendes mitteilen:
Die Folgen der Trockenheit im Zusammenhang mit der Teichwirtschaft sind bereits in den vergangenen Jahren immer wieder ein Thema gewesen. Daher wurde bereits vergangenes Jahr allgemeingültig geregelt, dass eine vorzeitige Abfischung bei den KULAP-Maßnahmen im Zuge der Trockenheit als Fall höherer Gewalt gewertet werden kann. Bei Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen im Fall höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände kann die Zuwendung für die betroffene Maßnahme gewährt werden, wenn die Kosten oder Einkommensverluste durch die Verpflichtung bereits vor Eintritt der höheren Gewalt /außergewöhnlichen Umstände zum Teil bzw. vollumfänglich entstanden sind, was zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund der Trockenheit, bei den KULAP-Maßnahmen gegeben ist.
Sollte z. B. infolge der Notabfischung die zur Überwinterung vorgesehenen Fische umgesetzt werden müssen und dadurch die KULAP-Besatzobergrenzen überschritten werden, stellt dies im Zusammenhang mit der Anzeige des Fall höheren Gewalt keinen Auflagenverstoß dar. Gleiches gilt, wenn Fische vor erreichen des vorgeschriebenen Abfischungszeitraums notabgefischt werden.
Werden die Fische abgefischt bzw. umgesetzt, muss der Antragsteller dies jedoch unverzüglich dem AELF mitteilen. In iBALIS hat der Teichwirt hierfür die Möglichkeit den Haken „Notabfischung“ zu wählen. Durch das setzen des Hakens darf z. B. das Abfischen der Teiche vor dem eigentlichen Abfischdatum erfolgen oder Fische in andere Teiche umgesetzt und werden, auch wenn dort dann die maximale Besatzdichte überschritten wird. Die 5 Tagefrist zur Meldung an das AELF findet bei der Notabfischung keine Anwendung.
Achtung!: Erfolgt das setzen des Hakens in iBALIS nicht oder nicht unverzüglich, kann keine Ausnahme von den Förderverpflichtungen gewährt werden. Werden maximale Besatzdichten durch das Umsetzen von Fischen überschritten, sollte das zuständige AELF hierüber zusätzlich informiert werden, um Missverständnis bzgl. der Förderbarkeit im nächsten Jahr unmittelbar auszuschließen.
Nähere Informationen erhalten die betroffenen Teichwirtschaftsbetriebe bei ihrem zuständigen AELF. Wir empfehlen, bei sich erstmalig abzeichnenden Problemen wegen der Trockenheit vorsorglich Kontakt mit dem AELF aufzunehmen und das Vorgehen mit den dortigen Kolleginnen und Kollegen einmal exemplarisch zu besprechen, um Fehlern und Missverständnissen vorzubeugen.
